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Neue Beschilderung in den Ortsdurchfahrten Gochsen und Lampoldshausen

icon.crdate13.11.2024

Eingeschränktes Halteverbot

Eingeschränktes Halteverbot in Verbindung mit dem Zusatzzeichen "Parken in gekennzeichneten Flächen"

So verhalten Sie sich richtig! 
Erlaubt, in einem eingeschränkten Halteverbot maximal drei Minuten zu halten, z.B. zum Ein- und Aussteigen von Fahrgästen. Beim Be- und Entladen darf man sogar länger dort stehen.  Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden.
Das Halteverbot gilt stets auf der Straßenseite, auf welcher das Verkehrsschild aufgestellt wurde. Üblicherweise befinden sich die Schilder an der rechten Seite der Fahrbahn. Das Halteverbotsschild markiert den Beginn des Halteverbots und gilt für den gesamten Bereich bis zur nächsten Einmündung oder bis zur nächsten Kreuzung.


Welche Fahrzeuge sind von Halteverboten nicht betroffen?
Sowohl absolute als auch eingeschränkte Halteverbote gelten nicht für jeden Verkehrsteilnehmer. Der Gesetzgeber hat einigen Fahrzeugen Sonderrechte eingeräumt. 

Folgende Fahrzeuge dürfen in Bereichen, in denen ein Halteverbot gilt, anhalten:

  • Rettungsfahrzeuge
  • Polizeifahrzeuge
  • Feuerwehrfahrzeuge
  • Fahrzeuge des Zolldienstes
  • Fahrzeuge der Bundeswehr
  • Postfahrzeuge
  • Besonders gekennzeichnete Straßenbaufahrzeuge
  • Müllfahrzeuge


Was bedeutet Parken in gekennzeichneten Flächen? 
Es zeigt an, dass das Parken ausschließlich in den angezeigten Bereichen erlaubt ist.
Dieses Zusatzzeichen 1053-30 steht ergänzend für Verkehrsschilder, die auf einen Parkplatz oder eine geltende Parkregelung hinweisen.
Eine Parkflächenmarkierung ist die Kennzeichnung von Flächen, die ausschließlich oder vorrangig für das Abstellen von Kraftfahrzeugen vorgesehen sind. Dies kann durch bauliche oder planungsrechtliche Maßnahmen erfolgen und dient der Sicherheit, Ordnung und dem reibungslosen Ablauf des Straßenverkehrs.

-Ordnungsamt-

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