Städtebauliche Erneuerung
icon.crdate28.08.2023
Untersuchungsgebiet „Ortsmitte II Gochsen“
Städtebauliche Erneuerungsmaßnahme „Ortsmitte II Gochsen“
Mit der Aufnahme des städtebaulichen Erneuerungsgebiets „Ortsmitte II Gochsen“ in das „Landessanierungsprogramm“ (LSP) kann die Gemeinde Hardthausen bis April 2032 mit Zuschüssen in Höhe von 60 Prozent die Ortsmitte in Gochsen attraktiver gestalten. Insgesamt wurde eine Finanzhilfe von 800.000 Euro bewilligt. Neben kommunalen Maßnahmen wie Straßen- und Platzgestaltungen sowie Modernisierung gemeindeeigener Gebäude, können auch private Eigentümer ihre Gebäude modernisieren und von Steuervorteilen profitieren.
Das Sanierungsgebiet „Ortsmitte II Gochsen“
Nach erfolgreicher Durchführung der Vorbereitenden Untersuchungen, welche der Gemeinderat am 29.06.2023 beschlossen hatte, konnte die Gemeinde das Sanierungsgebiet nun förmlich festlegen und hat am 26.10.2023 eine Sanierungssatzung beschlossen (§ 142 Abs. 3 BauGB). Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem Satzungsplan. Die Sanierung wird im umfassenden Verfahren durchgeführt.
Unter anderem sollen folgende Sanierungsziele in den nächsten Jahren verfolgt und umgesetzt werden:
- Aufwertung der Gebäudesubstanz durch Modernisierungen, Umnutzungen und Schaffung von Wohnraum durch Abbruch & Neubau, Ausbau, Umbau
- Aufwertung und Gestaltung der Ortsmitte durch Neugestaltung des öffentlichen Raums und Straßenraums sowie des Kelterplatzes und Lindenplatzes
- Verlagerung der Feuerwehr, energetische Sanierung der Gemeindehalle und des Backhauses
Durchführung der Sanierung im umfassenden Verfahren:
- Ausgleichsbeträge zur Finanzierung der Sanierung sind zu entrichten
- Eine Preiskontrolle bei Grundstückskaufverträgen findet statt
Auswirkungen für Eigentümer:
Auch Eigentümer im Sanierungsgebiet können bei der Realisierung der Sanierungsziele mitwirken und von Steuervorteilen profitieren.
Steuervorteile:
Für Modernisierungsaufwendungen gibt es Sonderabschreibungsmöglichkeiten nach dem EStG, vorbehaltlich der Prüfung und Gewährung durch das Finanzamt:
- Bei vermieteten Wohnungen/Gebäuden (§ 7h EStG)
In den ersten 8 Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden 4 Jahren bis zu 7 % der bescheinigten Sanierungskosten (= insgesamt bis zu 100 %).
- Bei Eigennutzung (§ 10f EStG)
In den ersten 10 Jahren jeweils bis zu 9 % der bescheinigten Sanierungskosten (= insgesamt bis zu 90 %).
Wenn Sie eine der aufgeführten Maßnahmen planen, nehmen Sie das kostenlose Angebot der Sanierungsberatung wahr. Vor der Modernisierung schließen Sie eine Vereinbarung mit der Gemeinde ab, um nach Fertigstellung der Modernisierungsmaßnahme eine Steuerbescheinigung beantragen.
Art der berücksichtigungsfähigen Maßnahmen
1. Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
Wohnwertverbessernde, wertsteigernde Maßnahmen an bestehendem Wohnraum, wie z.B.:
- Einbau / Erneuerung von Heizungsanlagen, sanitäre Anlagen, Elektroinstallation
- Erneuerung / Isolierung Fassade, Daches, Einbau neuer Fenster
- Verbesserung der Raumaufteilung, Schaffung von Wohnungsabschlüssen, Verbesserung Gebäudezugang
- Verbesserung der Belichtung und Belüftung
- Verwendung / Umstellung auf regenerative Energien
- Umfangreiche Innensanierungen und Modernisierungen
2. Umnutzung von Gebäuden Maßnahmen zur Schaffung von Wohnraum an bestehenden Gebäuden, wie z.B.:
- Ausbau Dachgeschoss
- Umnutzung Scheune zu Wohnraum
Alle Informationen haben wir für Sie in einem Flyer für Sie zusammengestellt. Sie können diesen auch im Rathaus abholen. Die Förderrichtlinien finden Sie hier.
Sanierungsrechtliche Genehmigungen
Mit dem Beschluss des Gemeinderates zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes ist die Genehmigungspflicht gem. § 144 Baugesetzbuch (BauGB) eingetreten. Dadurch sollen der ungestörte Ablauf der Sanierungsmaßnahme und eine Absicherung der Sanierungsziele ermöglicht werden.
Welche Vorhaben und Rechtsvorgänge sind genehmigungspflichtig?
Vorhaben:
- Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder der Abbruch von baulichen Anlagen
Beispiele: Errichtung eines Neubaus, Umbau eines Ladens für eine Nutzungsänderung, Dachgeschoßausbau, Einbau eines Aufzuges, Errichtung eines Nebengebäudes, Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfanges und anderes - erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen
Beispiele: Energetische Sanierungsmaßnahmen (z.B. Wärmedämmung), Einbau eines Bades, Einbau einer Heizungsanlage
Auch nach der LBO genehmigungsfreie Vorhaben und Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren fallen unter die Genehmigungspflicht. Eine Baugenehmigung ersetzt nicht die sanierungsrechtliche Genehmigung.
- Miet- und Pachtverträge oder ähnliche Gebrauchsüberlassungsverträge, wenn sie auf eine befristete Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert werden.
Rechtsvorgänge bedürfen zur Wirksamkeit der Genehmigung. Zum Vollzug im Grundbuch ist das Vorliegen der Genehmigung erforderlich.
- die Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts *
- Bestellung von Grundschulden und Hypotheken*
- die Begründung von Baulasten
- die Teilung von Grundstücken.
* diese Anträge werden in der Regel durch den Notar gestellt.
Genehmigungsfrei ist die Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge.
Eintragung der Sanierungsvermerke
Durch den Satzungsbeschluss im Oktober 2023 werden nun Sanierungsvermerke in allen Grundbüchern der Grundstücke eingetragen, die im Sanierungsgebiet liegen. Der Vermerk im Grundbuch verweist darauf, dass eine Sanierung durchgeführt wird und ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 143 Abs. 2 BauGB). Dieser Sanierungsvermerk wird nach Aufhebung der Sanierungssatzung wieder gelöscht.
Die Gemeinde Hardthausen freut sich sehr auf eine rege Beteiligung von interessierten Eigentümern und hofft auf viele spannende Projekte. Kommen Sie gerne frühzeitig auf die Verwaltung zu und vereinbaren Sie einen Informationstermin. Ihre Anfragen können Sie schriftlich per Mail an sandra.bojang(@)lbbw-im.de oder telefonisch Telefonnummer: 07131 20350-13 an Frau Sandra Bojang von der LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH (KE) richten. Wir unterstützen Sie gerne.
Bürgerinformation am 14. November 2023
Alle Bürgerinnen und Bürger sind herzlich eingeladen, an der Bürgerinformation ab 18 Uhr am 14. November 2023 in der Gemeindehalle, Lindenstraße 12, 74239 Hardthausen am Kocher teilzunehmen und mehr über die Sanierungsdurchführung und Fördermöglichkeiten für Private zu erfahren.